“Ökonomische” Analyse des Urheberrechts - Innovationsprofessor Dietmar Harhoff begräbt die Kreativen

Die Einnahmen der Kreativen sinken. Wesentlicher Grund: Die kostenlose Bereitstellung von Inhalten im Netz, sei es gezielt durch Verlage und andere Medienhäuser, sei es unberechtigt durch Dritte auf eigenen Internetseiten oder in digitalen Tauschbörsen.

Das Urheberrecht gilt als letzte Bastion, um diesen Trend umzukehren. Durch Schutzrechte und Abgaben sollen Anbieter von Inhalten, Provider im Netz und Hersteller von technischer Ausrüstung in Haftung genommen werden. Entweder durch direkte Erhebung zivilrechtlicher Ansprüche oder aber durch Verwertungsgesellschaften. Die Urheberverbände verhandeln gleichzeitig mit den Verlegern über eine Vergütungsordnung für angemessene Honorare und Vertragsverbände oder verklagen Verlage auf Unterlassung unfairer Vertragsklauseln. Die Zeitungsverleger machen derweil Kampagne für ein Leistungsschutzrecht. Das Urheberrecht scheint en vogue.

Nicht so bei Dietmar Harhoff, Professor am Institut für Innovationsforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Vorsitzender der Expertenkommission Forschung und Innovation. Er hantiert mit der “Ökonomischen Analyse des Rechts”. Diese “Analyse” ist eine in den 70er Jahren entwickelte radikalkapitalistische Ideologie mit dem Ziel der Veränderung von Institutionen und rechtlichen Regelungen.

In einer perfekten Gesellschaft regiert demnach der Markt. Der schnelle Austausch von Waren ist das A und O und garantiert “Wohlfahrt”. Das geht aber nur, wenn einerseits klar definiert ist, wem die Ware gehört. Damit sind wir beim Eigentumsrecht, das einem klaren Eigentümer zuzuordnen ist. Gleichzeitig müssen möglichst alle Barrieren für den Wechsel des Eigentumsrechts an Waren beseitigt werden. Mit Barrieren sind alle Regelungen oder Institutionen gemeint, die für eine Verlangsamung des Güteraustauschs sorgen. Sie sorgen für “Wohlfahrtsverluste”. Also beispielsweise Zölle und Zollverfahren, Prüfverfahren, Kontroll- und Dokumentationspflichten. Jede rechtliche Regelung ist daher auf Kosten und Nutzen zu untersuchen. Mit Kosten und Nutzen sind dabei nicht gesellschaftspolitische Überlegungen gemeint, sondern schlichtweg die finanziellen Auswirkungen.

Kritiker haben schon früh darauf hingewiesen, dass die Analyse keine neutrale wirtschaftswissenschaftliche Theorie ist, sondern der Ideologie von Marktradikalen entspringt. Denn mit der Fixierung auf den “Markt” und den “schnellen Austausch ohne Barrieren” wird die Sichtweise von Unternehmern eingenommen, die Waren absetzen wollen. Andere Interessen wie Produktsicherheit, Sozial- und Umweltverträglichkeit spielen dagegen nur dann eine Rolle, wenn diese als Ware oder warenförmige Dienstleistung am Markt erscheinen. Wenn das deutsche Schadensersatzrecht Gesundheitsschäden nur gering bewertet, wäre eine besonders hohe Produktsicherheit nach der Ökonomischen Analyse des Rechts unsinnig, da die möglichen Kosten für Schadensersatz möglicherweise weit unter dem Aufwand für Produktsicherheit liegen.

Dietmar Harhoff setzt sich nun in einem Interview, das Matthias Martin Becker für das Online-Magazin telepolis führte dafür ein, die Schutzfristen im Urheberrecht zu verkürzen, auf maximal fünf bis dreißig Jahre. Bei Beiträgen, die bereits in Zeitungen erschienen sind, sieht er überhaupt keinen Schutzbedarf: “Nachrichten in einer Zeitung haben schon am Tag nach der Publikation nur noch geringen Wert – hier behindert eine hohe Schutzdauer ökonomisch sinnvolle Zweitverwertungen”. An dieser Stelle wird einmal mehr deutlich, wie wenig neutral diese “Theorie” ist. Erstens ist es mitnichten so, dass sämtliche Nachrichten in Zeitungen am Tag nach der Publikation bereits wertlos sind. Sie werden danach häufig archiviert, dienen für Dokumentationen und wissenschaftliche Untersuchungen. Sie haben also einen sehr hohen Gebrauchswert. Den meint Harhoff natürlich nicht, ihm geht es um den reinen Marktwert des Beitrags.

Beiträge in Zeitungen haben allerdings auch nach der Veröffentlichung neben einem hohen Gebrauchs- auch einen relevanten Marktwert. Das zeigt sich schon dadurch, dass die Verwertungsgesellschaften für die Nutzung in Kopiergeschäften, Bibliotheken und auch Pressespiegeln Gebühren erheben können. Darüber hinaus sind Beiträge für die Autoren sehr wohl noch einmal absetzbar. Auch die Zeitungen selbst wollen sie weiterverkaufen. Auch wenn sich Autoren und Verleger derzeit vor Gerichten und auch in Vergütungsverhandlungen über die Höhe streiten mögen, so ist doch eines klar: Hier wird um den Anteil an den Erlösen aus Weiterverwertungen gestritten, kaum aber über die Werthaltigkeit von Zweit- und Weiterverwertungen überhaupt.

Der Professor für Innovation hat also vom Urheberrecht im (freien) Journalismus keinerlei Ahnung. Darüber hinaus scheint er aber auch seine eigene Theorie nicht gänzlich zu verstehen. Denn wäre er ein echter Eigentumsverfechter, müsste er vor allem dafür eintreten, dass das Urheberrecht klarer geregelt wird und die Nutzungsrechte an den Beiträgen auch denjenigen zugewiesen werden, die sie verfasst haben. Denn neue Beiträge (innovative Texte und Bilder) lassen sich nur verfassen, wenn sie angemessen vergütet werden. Das ist derzeit ersichtlich nicht der Fall. Das verhindert Recherche und damit Innovation.

Die klare Definition des Eigentumsrechts an Beiträgen ist also Voraussetzung für deren Produktion. Sicherlich muss eine solche Regelung nicht per Gesetz erfolgen. Denn eine neue Gesetzgebung im Urheberrecht sorgt ja nur erneut für Transaktionskosten (Papier, Sitzungen, Gesetzbücher). Besser wäre in der Tat eine schnelle Einigung in der Verhandlung der Vergütungsordnung über angemessene Honorare und Vertragsbedingungen, die zwischen DJV/ver.di und den Verlegern laufen. Ein solcher Abschluss würde für Klarheit bei den Eigentumsrechten sorgen, der schnelle Austausch und problemlose Weiterverkauf der Beiträge wäre frei von rechtlichen Streitigkeiten geregelt. Der Güteraustausch wäre schnell und perfekt. Jede/r Interessierte/r könnte schnell und komfortabel die Rechte an Beiträgen erwerben. So radikal gut könnte der Markt sein.

Was lernen wir daraus? Nehmen wir den Professor für Innovation ernst, spricht alles dafür, dass Beiträge von Autoren gut und lange geschützt werden sollten.

Was zeigt uns dieses Beispiel eigentlich insgesamt für die so genannte “ökonomische” Analyse des Rechts? Sie ist letzten Ende komplett leer und sinnlos. Denn ihr Ergebnis ist stets davon abhängig, welcher Preis hinter “Kosten” und “Nutzen” gestellt wird. Was aber die wahren “Kosten” und “Nutzen” einer rechtlichen Regelung sind, lässt sich nicht im stillen Kämmerlein von Innovationsprofessoren bestimmen (bzw. herbeimanipulieren), sondern gehört in den gesellschaftlichen Diskurs oder gleich die Verhandlungskompetenz von Urhebern und Verwertern.

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