Urheberpiraten an der Küste - neuer Vertrag beim Nordkurier
Der Nordkurier hat neue Verträge an seine freien Mitarbeiter verteilt. Nun regt sich Protest bei den Betroffenen. Der Grund: Der Vertrag ist sogar aus Juristensicht nicht nur teilweise geradezu seltsam, sondern verstößt auch gegen den Grundsatz der fairen, angemessenen Vergütung, die das Urheberrechtsgesetz fordert.
Hier die wesentlichen Kritikpunkte, die dem unbefangenen Leser auffallen:
- Wer für den Nordkurier tätig sein möchte, muss, um an der Auftragsvergabe teilnehmen zu können, sich über eine Internetplattform “zwingend anmelden”.
- Vereinbarte Honorare schließen jeweils neben den Nutzungsrechten auch alle anfallenden Auslagen ein.
- Die Honorarabrechnung darf nur innerhalb von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Verlag moniert werden, sonst kann der Nordkurier die Zahlung verweigern.
- Der Nordkurier “behält sich vor, Leistungen aus inhaltlichen, qualitativen und rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit besteht kein Honoraranspruch”. Lehnt der Nordkurier also die Leistung mit dieser Begründung ab, hat der beauftragte freie Journalist keinen Honoraranspruch. Hierbei kann es sich eigentlich nur um ein Redaktionsversehen handeln: “Gründe”?
Vielleicht war das ja alles nicht so gemeint, wie es im Vertrag steht? Vielleicht meinte der Jurist, der besagte Formulierung ersann, eher an folgende Regelung: “Der Nordkurier kann die Abnahme bestellter und erbrachter Leistungen wegen inhaltlicher und/oder qualitativer Mängel oder der Verletzung von Rechten des Nordkuriers oder Dritter im Falle einer Veröffentlichung ablehnen.” Dann freilich wäre ein solcher Satz zu ergänzen durch (in etwa) die folgende Regelung: “Eine Ablehnung der Abnahme durch den Nordkurier ist auf Verlangen des freien Mitarbeiters schriftlich (Fax/E-Mail) zu begründen. Der Nordkurier hat dem freien Mitarbeiter im Falle der Ablehnung der Abnahme eine angemessene Nachbesserungsfrist zu setzen. Scheitert auch diese, ist eine zweite Nachbesserungsfrist zu setzen. Ist die Nachbesserung erneut gescheitert, kann der Nordkurier die Abnahme endgültig ablehnen. Eine Ablehnung der Abnahme wegen kleinerer Mängel ist ausgeschlossen, sondern berechtigt nur zur Minderung des vereinbarten Honorars. Aufwendungen und Spesen des freien Mitarbeiters sind unabhängig von der fehlenden Abnahmefähigkeit zu erstatten, soweit sich diese im Rahmen des erteilten Auftrages bewegen. Soweit der Nordkurier nach einer erklärten Ablehnung den Beitrag in wesentlichen Teilen oder teilweise nutzt oder nach Bearbeitung durch Dritte nutzt, steht dem freien Journalisten der volle Honoraranspruch zu. Der freie Mitarbeiter kann die Nichtabnahme im Übrigen gerichtlich überprüfen lasssen.”
- Weiter im Text: Der freie Mitarbeiter soll dem Verlag ein “ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht” an seinen Leistungen einräumen. Und das bei einer Zeitung, die den Nordosten des Landes bedient und nicht etwa globaler Player ist. Die Freien in Meck-Pomm benötigen allerdings die Möglichkeit, ihre Bilder mehrfach zu verwerten, wenn sie finanziell nicht scheitern wollen. Schon jetzt gehört das Durchschnittshonorar der Freien im Mecklenburg-Vorpommern mit rund 950 Euro zum “Ganz unten” des freien Journalismus in Deutschland. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Freien bei der Weiterverwertung von Beiträgen hier so geknebelt werden sollen. Mit Selbständigkeit soll die Zusammenarbeit offenbar wenig zu tun haben.
- Die Einräumung soll auch die Nutzung in einem entgeltlichen Leserfoto-Service erlauben. Das dürfte in Hinblick auf die Rechtsprechung zur gewerblichen Nutzung von Aufnahmen von Personen und sogar Gebäuden (Stichwort: Sanssouci) eine Abtretung von Rechten sein, die die Fotografen unter Umständen gar nicht haben. Soweit sie Rechte an anderen Abbildungen tatsächlich haben sollten, stellt sich die Frage, warum die Fotografen an solchen Einnahmen nicht mindestens mit dem Schlüssel 50:50 beteiligt werden.
- Das Eigentum (!) an eingeliefertem Material, Manuskripten, Bildern einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an den Nordkurier über. Der Nordkurier ist also so eine Art eigentumsrechtliches Niemandsland bzw. ein eigentumsrechtlicher Mahlstrom, der alles verschlingt, was sich ihm nähert. Erstaunlich, dass Gleiches nicht auch für SD-Karten, Festplatten und Gehirnströme der freien Mitarbeiter gelten soll. Wie war das noch einmal mit dem Recht auf Eigentum, das im so genannten Grundgesetz anerkannt wurde? Formulieren wir es so: Der moderne Kapitalist lobt das Eigentum gerade (nur) deswegen, weil er das Eigentum anderer an sich reißen kann; hier das der freien Mitarbeiter. An den Toren des Verlagshauses Nordkurier sollte ein Schild angebracht werden: Betrete die Hölle des Eigentumsrechtes - es gibt keine Wiederkehr.
- Das Recht ist einzuräumen, diese Rechte umfänglich durch Dritte nutzen zu lassen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen. Sagen wir einmal: Der Nordkurier ist nur dem Schein nach eine Zeitung, eine Agentur allerdings auch nicht, weil er keine Beteiligung/Provision an Weiterverkäufen zahlt (siehe unten), sondern eben das schwarze Loch des Eigentums und des Urheberrechts.
- Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt angeblich “unberührt”, sagt der Vertrag zunächst. Um dann zu präzisieren, was ein Urheberpersönlichkeitsrecht in diesem Abgrund des Bürgertums noch wert ist: “Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnisssen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann”. Wie bitte? Ich habe ein Urheberperönlichkeitsrecht, soll das gefälligst aber nicht geltend machen? Also der Nordkurier verkauft meine Fotoaufnahmen von, sagen wir, einer Schafsherde an die NPD, die damit mehr Mitglieder werben will (oder für nationale Landwirtschaft werben will, was auch immer). Das Urheberpersönlichkeitsrecht gäbe mir eigentlich das Recht, diesem Verkauf zu widersprechen, wenn das mit meiner Überzeugung nicht zu vereinbaren ist. Freilich würde das schöne wirtschaftliche Geschäft des Nordkuriers zerstört werden. Also habe ich nicht das Recht, den Verkauf meiner Bilder an die NPD zu verbieten? So wollen es jedenfalls die Vertragsbestimmungen des Nordkuriers - Urheberpersönlichkeitsrechte sind demnach ohne jede Bedeutung.
- Eine Honorierung für weitere Nutzungen ist nicht vorgesehen, sondern gilt als “mit dem vereinbarten Honorar abgegolten”. Und das, obwohl schon im Urteil in Sachen Axel Springer Verlag gerichtlich festgelegt wurde, dass weitere Nutzungen, insbesondere Weiterverkäufe von Beiträgen an Dritten, angemessen zu honorieren sind. Warum sonst wäre das Urheberrechtsgesetz im Jahre 2002 mit einer Bestimmung versehen worden, die eine angemessene Honorierung der Freien verlangt? Wie kann es sein, dass im Jahre 2009 ein Vertrag rausgeht, der keinerlei weitere Vergütung bei Nutzungen durch Dritte vorsieht, sondern im Gegenteil nur Knebelung der freien Mitarbeiter will?
Wir beenden an dieser Stelle die erste Lesung dieses Vertrags. Weitere werden noch folgen.
Selbstverständlich empfehlen wir freien Journalisten den Widerspruch gegen diese Vertragsbedingungen und empfehlen die Kontaktaufnahme mit dem DJV-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, der in dieser Sache bereits aktiv ist und mit der Geschäftsführung des Verlags in Vertretung der Freien Gespräche führen will. Natürlich werden von Verbandsseite auch alle anderen in Frage kommenden Möglichkeiten geprüft.
